Bei Entsendungen von Mitarbeitern nach Norwegen wird der Mitarbeiter regelmäßig auch in Norwegen einkommensteuerlich veranlagt: auf Grundlage einer Einkommensteuererklärung folgt ein norwegischer Einkommensteuerbescheid. Wie in den meisten anderen Ländern handelt es sich bei der Einkommensteuer um eine höchst persönliche Angelegenheit des einzelnen Mitarbeiters - trotzdem ist es anzuraten, dass der Arbeitgeber den  Erklärungs- und Veranlagungsprozess aktiv begleitet.

 

Einkommensteuererklärung

 

Vorausgefüllte Einkommensteuererklärung

Im März / April des Folgejahres wird eine vorausgefüllte norwegische Einkommensteuererklärung (Tax Return bzw. Skattemelding) generiert. Die Steuererklärung sollte sodann geprüft und ggf. geändert zurückgeschickt werden. Eine vorausgefüllte Steuererklärung steht für den Mitarbiter im elektronischen Postfach bereit – also auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass der Lohn nicht nach Norwegen steuerpflichtig ist: hier sollte dann der steuerpflichtige Lohn auf Null gesetzt und auf die betreffende DBA Regelung hingewiesen werden. Hierfür haben wir ein Video erstellt.

Video zur norwegischen Einkommensteuererklärung

Um dieser Anleitung folgen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

    • Ihnen wurde von den norwegischen Behörden eine D-Nummer zugeteilt
    • Sie können sich in das Onlineportal der norwegischen Steuerbehörde anmelden, z.B. mit MinID.
    • Sie wurden in der Vergangenheit als ausländischer Arbeitnehmer nach Norwegen entsandt
    • Nach einem Doppelbesteuerungsabkommen sind Sie nicht nach Norwegen Steuerpflichtig. Ob Ihr für Ihre Arbeit in Norwegen erzieltes Einkommen nach Norwegen zu besteuern ist oder nicht, muss in dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen überprüft werden.
    • Es wird vorausgesetzt, dass Sie keine Sozialversicherungsabgaben nach Norwegen zahlen müssen, weil für den Zeitraum Ihrer Entsendung beispielsweise eine A1-Bescheinigung ausgestellt wurde. 

 

Falls davon ausgegangen wird, dass der Lohn korrekt nach Norwegen steuerpflichtig ist, sollten insbesondere die Größen Bruttolohn, Werbungskostenpauschbetrag (minimum standard deduction) und die Lohnsteuer geprüft werden.

 

Zwölftelregelung

Die Berechnung des anteiligen Zwölftelanteils ist ausschlaggebend u. a. für Berechnung des Personenfreibetrages (Personfradrag – dieser muss nicht gesondert beantragt werden) und Werbungskostenpauschbetrags (Minstefradrag). Die vollen Abzugsbeträge (12/12) werden nicht gekürzt, falls der Mitarbeiter das gesamte Kalenderjahr in Norwegen gearbeitet hat – bei kürzeren Zeiträumen wird grundsätzlich anteilig gekürzt. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind Steuerpflichtige, die mindestens 90% ihrer Einkünfte nach Norwegen versteuern. Nach Möglichkeit wird der Zwölftelanteil auf Grundlage eines zusammenhängenden Zeitraums berechnet – hierbei unterbrechen Urlaube im Heimatland den Zeitraum in Norwegen nicht. Beispiele für einen Monatsanteil (1/12): Arbeitsaufenthalt in Norwegen v. 1. Februar bis 28. Februar oder 25. September bis 24. Oktober. Angebrochene Monate zählen als voller Monat. Beispiel: 1. Februar bis 1. März = 2/12. Bei mehreren Aufenthalten in einem Jahr werden die Tage zusammengerechnet und durch 30 Tage geteilt. Beispiel: 12. Mai bis 19. Juni und 15. November bis 31. Dezember im Jahr 1 (gesamt 86 Tage). Weiterhin Aufenthalte im Jahr 2: 1. Januar bis 30. April im Jahr 2 (gesamt 121 Tage). Im Jahr 1 gilt der Mitarbeiter nach Norwegen als begrenzt steuerpflichtig (nach norw. internem Recht) – im Jahr 2 als unbegrenzt steuerpflichtig (nach norw. internem Recht), da damit 207 Tage (also die 183 Tage Grenze überschritten wurde) Aufenthalt in Norwegen in einem 12 Monatszeitraum. Im Jahr 1 besteht Anrecht auf 3/12 (86 Tage / 30 Tage = 2,866). Im Jahr 2 besteht Anrecht auf 12/12.

 

Werbungskostenpauschbetrag

Der Werbungskostenpauschbetrag (auf Norwegisch Minstefradrag – auf Englisch minimum standard deduction) beträgt für das Jahr 2022: 46 % des Bruttolohns – jedoch nicht mehr als 109.950 NOK. Der Werbungskostenpauschbetrag wird grundsätzlich anteilig entsprechend der Zwölftelregelung gekürzt, wenn der Mitarbeiter nicht das gesamte Jahr in Norwegen gearbeitet hat.

 

Pendlerregelung

Viele Arbeitsaufenthalte in Norwegen sind länger andauernd und sind damit nach norwegischem Steuerrecht nicht als Berufsreisen (= yrkesreise: sollen nicht länger als 6 Monate andauern) zu werten. Damit Kosten wie Heimreisen, Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwand dennoch steuerlich begünstigt sind, muss der Pendlerbegriff erfüllt sein. Das norwegische Finanzamt stellt auf seiner Internetseite www.skatteetaten.no zur Klärung dieser Fragestellung einen interaktiven Wegweiser zur Verfügung – dieser kann auf der Internetseite des Finanzamtes aufgerufen werden mit Suchbegriff „Am I a commuter?“.

 

Sozialversicherung

In der norwegischen Einkommensteuererklärung ist auch gesondert auf die Sozialversicherung einzugehen. In Norwegen wird der Arbeitnehmeranteil an der Sozialversicherung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt. Falls via einer A1 bzw. einer Ausnahmevereinbarung bescheinigt wird, dass für einen bestimmten Zeitraum die heimische (nicht die norwegische) Sozialversicherung gilt, muss dies in der norwegischen Einkommensteuererklärung entsprechend kenntlich gemacht werden. 

 

Offizieller Steuerrechner

Das norwegische Finanzamt (Skatteetaten) bietet einen Steuerrechner an - zur Internetseite.

Bei Nutzung des Rechners muss insbesondere beachtet werden: richtige Angabe des Aufenthaltszeitraums (wg. Zwölftelregelung) und Sozialversicherung. Falls der Lohn nicht der norwegischen Sozialversicherung unterliegt soll der Jahreslohn nicht unter "Salary", sondern unter "Salary without National Insurance contributions subject to withholding tax" angegeben werden. Die Berechnung der Steuer und evtl. SV kann näher verfolgt werden unter "Details".

 

Abgeltung durch Quellensteuerregelung (Kildeskatt)

Seit Anfang des Jahres 2019 hat Norwegen - alternativ zur ordentlichen Eimkommensteuerveranlagung - eine Quellensteuerregelung eingeführt. In einigen Fällen kann die Quellensteuerregelung günstiger sein, als die normale Veranlagung. Hier ist ist jedoch darauf zu achten, dass - soweit auch andere Staaten Besteuerungsrecht haben - der andere Staat diese Art der Besteuerung akzeptiert. Zu unserem Beitrag in Sachen Quellensteuerregelung

 

Unser Leistungsspektrum

    • Prüfung der vorausgefüllten Einkommensteuererklärung
    • Änderung bzw. Erstellung der Einkommensteuererklärung
    • Ausarbeitung von Einsprüchen
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