Seit Anfang des Jahres 2017 wurde das norwegische Einfuhrumsatzsteuer-System umgestellt: soweit der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr im norwegischen Umsatzsteuerregister eingetragen ist, wird die Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr an der Grenze sofort als Geldbetrag erhoben – vielmehr soll der Einführer die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen seiner Umsatzsteuermeldung selbst feststellen und melden. Auf der anderen Seite kann (soweit alle Voraussetzungen vorliegen) der Betrag – in der gleichen Umsatzsteuermeldung – als Vorsteuer abgezogen werden. In der Praxis führt diese Änderung zu einem Liquiditätsvorteil.

Ist der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr dagegen noch nicht im norwegischen Umsatzsteuerregister eingetragen, ist die Einfuhrumsatzsteuer weiterhin sofort als Geldbetrag zu zahlen.

Der norwegische Zoll gibt hierüber auf folgender Seite Auskunft: zur Internetseite.

Im Mai 2018 hat das norwegische Finanzamt im Rahmen einer Prinsipputtalelse zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhrumsatzsteuer Stellung genommen – zur Internetseite.

 

 

 

Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)

Das norwegische Finanzamt informiert über die Berechnung der EUSt: zur Internetseite.

 

Eigentümer der Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr

Unter den Punkt „Varemottaker er ikke reell vareeier“ d.h. „Empfänger ist nicht der Eigentümer der Ware“ wird in den o. g. Prinsipputtalelse ausgeführt, dass der Empfänger der Ware (lt. Zolldeklaration) zum Zeitpunkt der Einfuhr grundsätzlich auch der tatsächliche Eigentümer der Ware sein muss, damit der Empfänger der Ware (lt. Zolldeklaration) Abzugsrecht für die EUSt haben kann.

In der Prinsipputtalelse nennt das Finanzamt Beispiele, bei denen der Empfänger der Ware (lt. Zolldeklaration) nicht zugleich der tatsächliche Eigentümer ist:

  • Innerhalb eines Konzerns führt Unternehmen A für Unternehmen B eine Einfuhr aus.
  • Innerhalb eines Mietverhältnisses führt der Mieter A eine gemietete Ware von Vermieter B (ansässig im Ausland) nach Norwegen ein.

In diesen Fällen soll der Empfänger der Ware normalerweise kein Anrecht auf Abzug der norwegischen Einfuhrumsatzsteuer haben.

Diese Positionierung des norwegischen Finanzamtes führt zu einer Verschärfung der bisherigen Praxis. Bislang wurde für den Vorsteuerabzug nicht unbedingt gefordert, dass der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr auch der zivilrechtliche Eigentümer ist - so auch Cecilie Aasprong Dyrnes in „Merverdiavgift i et internasjonalt perspektiv“, Gyldendal Verlag, 1. Auflage 2017, Kapitel 10.

Tipp: Die Lieferbedingungen und der damit zusammenhängende Übergang des Eigentums (Zeitpunkt und Ort) sollten derart gestaltet sein, dass der Empfänger der Ware (lt. Zolldeklaration) zum Zeitpunkt der Einfuhr auch der juristische Eigentümer ist.

Insbesondere bei größeren Bauprojekten werden oftmals wertvolle Baumaschinen nach Norwegen verfrachtetet. Diese Maschinen sind in vielen Fällen nicht Eigentum der Unternehmen – sondern werden geleast bzw. gemietet. Es ist anzuraten, dass diese Fälle besonders – vor der Einfuhr – beleuchtet werden. Auch eine vorherige Anfrage beim norwegischen Finanzamt kann angebracht sein.

 

Anlagenprojekte „Supply & Install“

Unter „Supply & Install“ Projekte versteht man die Lieferung von Anlagen, die mit einer Montage vor Ort in Norwegen verbunden sind. In diesen Fällen geht das Eigentum der Anlage in der Regel entweder kontinuierlich während der Installation oder nach Abschluss der Installation an den Käufer über. In diesen Fällen muss sich der ausländische Verkäufer normalerweise für die Lieferung seiner Waren und Dienstleistungen in Norwegen registrieren lassen (der Umsatz ist dann meist in Norwegen umsatzsteuerpflichtig). Diese Fälle werden für gewöhnlich mit der Incoterms Lieferbedingung DDP geliefert, so dass der Verkäufer bzw. Lieferant die Einfuhr und damit die norwegische Einfuhrumsatzsteuer übernimmt. In diesen Fällen sind meist alle Bedingungen erfüllt, damit der Verkäufer (und Einführer der Ware) die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuern abziehen kann.

 

Tipp:  um einen Liquiditätsvorteil (die norwegische EUSt nicht gleich zahlen zu müssen) zu haben, muss der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr im norwegischen Umsatzsteuerregister eingetragen sein. Das norwegische Finanzamt informiert auf folgender Seite über die reguläre Registrierung und der Voraus-Registrierung (Pre-registration) – zur Internetseite.

 

Vorübergehende Einfuhren

Bei bestimmten Waren ist die vorübergehende Einfuhr von Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer und Zoll ausgenommen – vgl. mval. § 7-2 und Tolloven §§ 6-1 bis 6-4. Hierbei ist u. a. Voraussetzung, dass die Ware innerhalb eines Jahres wieder ausgeführt wird. Beispiel hierfür ist z. B. Werkzeug im Wert von unter 10.000 NOK (ohne Stellung von Sicherheit) – bei Werkzeug mit Wert über 10.000 NOK muss Sicherheit gestellt werden. Der norwegische Zoll informiert hierüber auf folgender Internetseite.

Alternativ hierzu – in der Praxis auch üblicher - kann auch das Carnet A.T.A. Verfahren angewendet werden. Carnets A.T.A. werden in Deutschland von Industrie- und Handelskammern ausgestellt.

 

Rückerstattung von Einfuhrumsatzsteuer

Entsprechend mval. § 10-7 und mval. § 10-8 ist in bestimmten Fällen die Möglichkeit gegeben, dass bezahlte Einfuhrumsatzsteuer vollständig oder teilweise rückerstattet werden.

 

Berechnung und Meldung der Einfuhrumsatzsteuer

Das norwegische Finanzamt informiert, wie der Bereich Einfuhrumsatzsteuer in der Umsatzsteuermeldung berücksichtigt werden soll - vgl. Ausführungen des norwegischen Finanzamtes.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.