Die Entsendung von Mitarbeitern nach Norwegen erfordert Augenmerk, da Auflagen und Besonderheiten zu beachten sind. Zudem sollte bei der Entsendung auch auf die Bereiche Umsatzsteuer, Betriebsstätte und Arbeitnehmerüberlassung mit geachtet werden.

Im ersten Ansatz führt jeder Personaleinsatz in Norwegen zur Besteuerung des Arbeitslohns (Lohnsteuer) und Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen in Norwegen. In begründeten Fällen wird von der Besteuerung des Arbeitslohns und/oder Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen in Norwegen abgesehen. Für die Beurteilung der Besteuerungsrechte benötigen die Finanzbehörden eine Reihe an Informationen, welche mithilfe der Formulare RF 1198 und RF 1199 eingeholt werden.

 

 

Praxisleitfaden zur Entsendung von Mitarbeitern nach Norwegen

In unserem Beitrag „Personaleinsatz in Norwegen“ in der Zeitschrift RIW, Heft 7/2018, 415, werden praxisnah u. a. folgende Themen behandelt:

  • Besteuerung der Lohneinkünfte nach DBA Deutschland-Norwegen
  • Arbeitnehmerüberlassung versus eigenständiger Auftrag nach DBA
  • Norwegisches Lohnsteuerrecht
  • Meldung der Aufträge und Mitarbeitereinsätze
  • Einkommensteuerveranlagung in Norwegen
  • Arbeitsrecht in Norwegen: Sozialversicherungsrecht, Arbeitszeit, Mindestlohn und Urlaub
  • Tipps für Entsendungsverträge

Link zum Beitrag im pdf Format (noch weitestgehend aktuell): Entsendung von Mitarbeitern nach Norwegen - Praxisleitfaden - RIW 7_2018 

 

Video zur Entsendung von Mitarbeitern nach Norwegen

In unserem Video "Entsendung von Mitarbeitern nach Norwegen" werden die wichtigsten Schritte auf norwegischer Seite erläutert - damit Ihre Mitarbeiter Zugang zum Einsatzort bekommen:

Hierzu auch unten ein Video zur Registrierung des ausländischen Unternehmens in Norwegen.

Die Einzelheiten zur Lohnbuchhaltung in Norwegen betreffend

  • Arbeitsrecht
  • Lohnsteuer
  • Sozialversicherung

werden im folgenden Video erläutert:

 

 

 

RF 1198 - RF 1199 Meldungen: Meldung des Auftrags

Die Formulare RF 1198 (Meldung des Auftragnehmers) und RF 1199 (Meldung des Auftraggebers) beziehen sich auf den Auftrag. Die Meldungen sind über eine eigene Internetseite der Behörden ("oppdragsregister") einzureichen: zu Beginn jedes Personaleinsatzes sollen die Meldungen an das norwegische Auslandsfinanzamt in Stavanger gemeldet werden. In der RF 1199 Meldung wird über den zugrunde liegenden Auftrag berichtet - in der RF 1198 Meldung werden die Mitarbeiter mit den Einsatzzeiten in Norwegen gemeldet. Das Auslandsfinanzamt in Stavanger nutzt die Angaben für folgende Zwecke:

Auf Unternehmensseite

  • Beurteilung des Auftrags in Norwegen: eigenständiger Auftrag oder Arbeitnehmerüberlassung
  • Beurteilung, ob eine ertragsteuerliche Betriebsstätte etabliert wird

Auf Mitarbeiterseite

  • Ausstellung von Lohnsteuerkarten und Erteilung von Personennummern ("D-nummer")
  • Erfassung der Aufenthaltstage in Bezug auf die 183 Tage Regelung 

 

Anlagenbau 

 

Arbeitnehmerüberlassung oder eigenständiger Auftrag

Aus Sicht des norwegischen Auslandsfinanzamtes in Stavanger ist das regelmäßig die Kernfrage: das Finanzamt untersucht routinemäßig jeden Einsatz eines ausländischen Unternehmens in Norwegen darauf, ob das Unternehmen in Norwegen einen eigenständigen Auftrag (Enterprise) ausführt, oder Arbeitnehmerüberlassung (hiring out of personnel) vorliegt. Übersicht zu den steuerlichen Folgen der Einordnung:

1. Variante: es wird Arbeitnehmerüberlassung festgestellt

  • Auf Unternehmensseite führt dies dazu, dass in der Regel keine Betriebsstätte etabliert wird, da es an einem eigenständigen Auftrag fehlt.
  • Auf Mitarbeiterseite führt dies dazu, dass die 183 Tage Regelung nicht greift. In der Folge ist der Lohn, welcher in Norwegen verdient wird von Tag 1 nach Norwegen steuerpflichtig.

2. Variante: der Auftrag wird als eigenständiger Auftrag ("enterprise") gewertet

  • Auf Unternehmensseite führt dies dazu, dass das norwegische Finanzamt näher prüft, ob eine ertragsteuerliche Betriebsstätte begründet wird. Bau- und Montageinsätze gelten im Allgemeinen ab einer Dauer von 6-12 Monaten (je nach DBA) als ertragsteuerliche Betriebsstätte.
  • Auf Mitarbeiterseite führt dies dazu, dass die 183 Tage Regelung greifen kann.

Für die Entscheidung, ob Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, ist das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend. Folgende Punkte sprechen für die Annahme einer Arbeitnehmerüberlassung:

  • Der Arbeitnehmer ist in das aufnehmende Unternehmen eingebunden.
  • Das aufnehmende Unternehmen ist verantwortlich für die Arbeitsergebnisse des Arbeitnehmers.
  • Der Ort an welchem die Arbeit ausgeführt wird steht unter der Kontrolle des aufnehmenden Unternehmens.
  • Das überlassende Unternehmen stellt die Leistung des Arbeitnehmers auf Stundenbasis in Rechnung.
  • Notwendige Arbeitsmittel werden vom aufnehmenden Unternehmen gestellt.
  • Das aufnehmende Unternehmen kann bei der Auswahl der eingesetzten Arbeitnehmer hinsichtlich Qualifikation und Anzahl der eingesetzten Arbeitnehmer mitbestimmen.
  • Dagegen wird ein eigenständiger Auftrag (Enterprise) vorliegen, wenn im Umkehrschluss keine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, sondern vielmehr ein Werkvertrag oder Servicevertrag, welcher auf ein festgelegtes Ergebnis abzielt.

 

Die 183 Tage Regelung

Im Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Norwegen ist im Art. 15 vereinbart, dass im ersten Ansatz das Tätigkeitsland das Besteuerungsrecht für die betreffenden Einkünfte hat. Das bedeutet, dass Lohn für Arbeit ausgeführt in Norwegen im ersten Ansatz nach Norwegen einkommensteuerpflichtig ist. Falls jedoch die sogenannte 183 Tage Regelung greift wird der Lohn ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Mitarbeiters besteuert (nach DBA). Hierbei ist darauf zu achten, dass alle Bedingungen der betreffenden Regelung (bei DBA Deutschland – Norwegen: Art. 15 Abs. 2) erfüllt sein müssen – also kumulativ - damit die 183 Tage Regelung greift.

 

Meldung des Lohns und der Lohnsteuer via A Meldungen

Jeder Lohn, welcher in Norwegen verdient wurde - wenn auch nur für wenige Tage - soll via A Meldung gemeldet werden. Hierbei soll grundsätzlich auch norwegische Lohnsteuer gemeldet und bezahlt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Lohn entsprechend DBA nicht nach Norwegen steuerpflichtig ist - jedoch kann in diesen Fällen ein Antrag auf Befreiung der Lohnsteuer gestellt werden: diesem Antrag wird regelmäßig stattgegeben (jedenfalls in eindeutigen Fällen).

Ausländische Mitarbeiter erhalten - auf Antrag - die Tabell Nr. 7150 - soweit nicht SV pflichtig, kann auf Tabell Nr. 7160 gewechselt werden. Die Lohnsteuer und der SV Beitrag des Arbeitnehmers wird zusammen - im sog. Forskuddstrekk - in einem Betrag festgesetzt.

Auf der Internetseite des norwegischen Finanzamtes gibt es einen Rechner für den Forskuddstrekk (Norwegische Lohnsteuer + evtl. SV Beitrag AN): zur Internetseite.

Im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung (im Folgejahr) wird dann im Einzelfall festgestellt, ob der betreffende Lohn nach Norwegen steuerpflichtig ist, oder nicht.

 

Norwegische "Quellensteuer" für Lohneinkünfte - seit 1.1.2019

Seit Anfang des Jahres 2019 gibt es in Norwegen - alternativ zur bisherigen Regelung (reguläre Lohnsteuerberechnung auf Grundlage einer Lohnsteuerkarte) - die Möglichkeit die Lohneinkünfte pauschal zu besteuern.

Lesen Sie hierzu gerne mehr bei News Norwegische Quellensteuer für Lohneinkünfte.

 

Sozialversicherung

Bei einer Entsendung des Arbeitnehmers nach Norwegen ist es oftmals gewünscht, dass der Arbeitnehmer weiterhin den Sozialversicherungsvorschriften des Heimatlandes unterliegt. Praktisch wird dies dadurch erreicht, dass der norwegischen Sozialversicherungsbehörde NAV eine A1 Bescheinigung zugesandt wird. Das A1 Dokument dient als Bescheinigung über die zu geltenden Sozialversicherungsvorschriften und als Bestätigung, dass im anderen Staat keine Beiträge zu zahlen sind. Auf der anderen Seite kann es im Einzelfall durchaus attraktiv sein, der norwegischen Sozialversicherung zuzugehören. Die Beitragssätze sind aus deutscher Sicht als günstig zu bezeichnen, so beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung 8 % und der reguläre Beitragssatz des Arbeitgebers 14,1%. Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Beitragszahlungen nicht automatisch dazu führen, dass Versicherungsschutz gegeben ist.

 

Vergütung, Urlaub und HMS-card

In Norwegen haben Arbeitnehmer weitgehende Rechte - die norwegische Aufsichtsbehörde Arbeidstilsynet gibt hierüber Auskunft: zur Internetseite.

Die wichtigsten Rechte des Arbeitnehmers demnach:

Demnach sind z. B. im Bau- und Montagebereich Mindestlöhne zu beachten. Folgende Mindestlöhne sind im Juli 2021 der Internetseite der zuständigen Aufsichtsbehörde Arbeidstilsynet entnommen:

 

  • 220,00 NOK je Std. gilt für Mitarbeiter mit Ausbildung in der ausgeübten Tätigkeit.
  • 206,50 NOK je Std. gilt für Mitarbeiter ohne Ausbildung, aber mit mindestens 1 Jahr Erfahrung in der ausgeführten Tätigkeit.
  • 198,30 NOK je Std. gilt für Mitarbeiter ohne Ausbildung und weniger als 1 Erfahrung in der ausgeführten Tätigkeit.

 

Weiterhin ist die HMS-card zu beachten. Alle Personen, die auf Bau- und Montageplätzen arbeiten, müssen die Identifikationskarte HMS-card mit sich führen. Norwegische Auftraggeber gewähren in vielen Fällen ausschließlich Personen Zutritt zur Baustelle, die eine HMS-card vorweisen können.

 

Reisekosten, Berufsaufenthalt und Pendlerstatus

Für die Abgabe der A- Meldungen muss der in Norwegen steuerpflichtige Lohn ermittelt werden. Aufwendungen des Arbeitgebers für die Unterkunft, Heimreisen und Verpflegung sind grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn die Reise bzw. Aufenthalt nach norwegischem Recht als Dienstreise (kann nur bei kurz andauerndem Aufenthalt angenommen werden) oder als Berufsaufenthalt (yrkesopphold) gelten. Falls der Aufenthalt länger als 6 Monate andauert wird regelmäßig angenommen, dass der Aufenthalt kein Berufsaufenthalt (und keine Dienstreise) mehr darstellt - statt dessen kann ggf. ein Pendleraufenthalt gegeben sein - hier muss im Einzelfall geprüft werden, welche Begünstigungen möglich sind.

 

Unser Leistungsspektrum im Bereich Personal 

Unsere Mitarbeiter haben viel Erfahrung bei der Bearbeitung von Lohn für entsendete Mitarbeiter nach Norwegen. Im Zusammenspiel mit geeigneten Vorlagen und Routinen können wir so auch Entsendungen von über 100 Mitarbeitern gut meistern.

Auszug aus unserm Leistungsspektrum für den Bereich Human Resources:

  • Konzepterstellung für die Entsendung – insbesondere mit Fokus auf Lohnsteuer
  • Aufteilung des Lohns: Ermittlung der Lohnbestandteile für norwegische Seite
  • Beratung bei norwegischem Reisekostenrecht
  • Beratung in Sachen Mindestlohn und Überstundenzuschlag
  • Laufende Meldung der Lohn- und Lohnsteuerbeträge via A Meldungen
  • Begleitung bei Freistellung von der Sozialversicherung
  • Meldung der Arbeitseinsätze via Formulare RF 1198 und RF 1199
  • Mitarbeit bei Erstregistrierung des Mitarbeiters
  • Einholung der HMS-card („byggekort“ oder green card) bei Bau- und Montageeinsätzen
  • Mitarbeit bei Erstellung der norwegischen Einkommensteuererklärung

 

Registrierung eines ausländischen Unternehmens (NUF) in Norwegen

In unserem Video "Registrierung eines ausländischen Unternehmens (NUF) in Norwegen" erhalten Sie einen Überblick zur Registrierung einer NUF in Norwegen: 

 

 

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.